§ 143 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

§ 143 InvG Bußgeldvorschriften

§ 143 Bußgeldvorschriften

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 a Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht, 3. entgegen § 53 oder § 90 h Abs. 6 einen Kredit aufnimmt oder 4. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen a) § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5, b) § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5, oder c) § 12 Absatz 4 Satz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2 a. entgegen § 40 d Absatz 2 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation übermittelt, 2 b. entgegen § 40 d Absatz 4 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht, 3. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen oder einen dort genannten Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,