§ 15 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
III. Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen

§ 15 BpO2000 Einleitung der Konzernprüfung

§ 15 Einleitung der Konzernprüfung

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

(1) Die für die Leitung der Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde regt die Konzernprüfung an und stimmt sich mit den beteiligten Finanzbehörden ab. (2) Konzernunternehmen sollen erst nach Abstimmung mit der für die Leitung der Konzernprüfung zuständigen Finanzbehörde geprüft werden.