§ 15 DVStB
FNA: 610-10-6
Fassung vom: 12.11.1979
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe, BGBl. I Nr. 443 vom 20.12.2024

§ 15 DVStB Prüfungsnoten, Gesamtnoten

§ 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

(1) 1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. 2Es bedeuten

Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung,
Note 2 gut eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichend eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.

3Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig. (2)