§ 15 EUStBV
Stand: 21.12.2020
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I S. 3096

§ 15 EUStBV Absehen von der Festsetzung der Steuer

§ 15 Absehen von der Festsetzung der Steuer

EUStBV ( Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung )

Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, wenn sie weniger als 10 Euro beträgt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden könnte.