§ 15 GenRegV
Stand: 05.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. I S. 3338
Abschnitt 2 Eintragungen in das Genossenschaftsregister

§ 15 GenRegV Eintragung der Satzung

§ 15 Eintragung der Satzung

GenRegV ( Genossenschaftsregisterverordnung )

(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob 1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht, 2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes keine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist und eine solche Gefährdung auch nicht offenkundig ist (§ 11 a Abs. 2 des Gesetzes) und 3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) enthält. (2) Die Eintragung der Satzung in das Register erfolgt durch Aufnahme eines Auszugs. (3) Der Auszug muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum der Satzung; 2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 3. den Gegenstand des Unternehmens; 4. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist; 5. die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz § 35). (4)