§ 158 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 1 Mündliche Verhandlung

§ 158 ZPO Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

§ 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.