§ 16 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
DRITTER ABSCHNITT Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 16 AO Sachliche Zuständigkeit

§ 16 Sachliche Zuständigkeit

AO ( Abgabenordnung )

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.