§ 16 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
DRITTER ABSCHNITT Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 16 AO Sachliche Zuständigkeit

§ 16 Sachliche Zuständigkeit

AO ( Abgabenordnung )

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.