§ 16 GewStDV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes

§ 16 GewStDV Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz

§ 16 Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen. (2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.