§ 16 InvStG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Kapitel 2 Investmentfonds
Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds

§ 16 InvStG Investmenterträge

§ 16 Investmenterträge

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

(1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge) sind 1. Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Absatz 11, 2. Vorabpauschalen nach § 18 und 3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19. (2) 1Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach § 5 oder § 5 a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. 2Vorabpauschalen sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile gehalten werden 1. im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz, 2. von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes oder 3. von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen. (3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8 b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. (4)