§ 16 KraftStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Abschnitt 4 Widerrechtliche Benutzung

§ 16 KraftStDV Steuerfestsetzung, Steuererhebung

§ 16 Steuerfestsetzung, Steuererhebung

KraftStDV ( Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) Stellt eine Zollstelle fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzt sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat fest und erhebt die Steuer. (2) Bei widerrechtlicher Benutzung kann die Festsetzung und Erhebung der Steuer nach den §§ 11 bis 14 erfolgen.