§ 16 KStG
Stand: 14.12.2022
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2022 - 2 BvL 7/13 und 2 BvL 18/14 -, BGBl. 2023 I Nr. 93
Zweiter Teil Einkommen
Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft

§ 16 KStG Ausgleichszahlungen

§ 16 Ausgleichszahlungen

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.