§ 16 UStG
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER ABSCHNITT Besteuerung

§ 16 UStG Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung

§ 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

(1) 1Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. 2Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 4Der Steuer sind die nach § 6 a Abs. 4 Satz 2, nach § 14 c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen. (1 a) 1Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4 c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. 2Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3 a Abs. 5 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 3Absatz 2 ist nicht anzuwenden. (1 b) 1Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13 b Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4 e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. 2Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3 a Absatz 5 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 3Absatz 2 ist nicht anzuwenden. (1 c)