§ 160 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
DRITTER ABSCHNITT Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt Steuerfestsetzung
I. Allgemeine Vorschriften

§ 160 AO Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

§ 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. 2Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt. (2) § 102 bleibt unberührt.