§ 160 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 160 StBerG Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.