§ 160 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 160 ZPO Inhalt des Protokolls

§ 160 Inhalt des Protokolls

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128 a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1 a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt; 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; 4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128 a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen; 5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen. (3) Im Protokoll sind festzustellen 1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; 2. die Anträge; 3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;