§ 17 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
III. Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen

§ 17 BpO2000 Abstimmung und Freigabe der Konzernprüfungsberichte

§ 17 Abstimmung und Freigabe der Konzernprüfungsberichte

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

Die Berichte über die Außenprüfungen bei Konzernunternehmen sind aufeinander abzustimmen und den Steuerpflichtigen erst nach Freigabe durch die für die Leitung der Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde zu übersenden.