§ 17 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 17 SGB VI Leistungen zur Nachsorge

§ 17 Leistungen zur Nachsorge

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). 2Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden. (2)