§ 18 Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt V Voraussetzungen für die Zulassung

§ 18 Aerzte_ZV (Zulassungsantrag)

§ 18 (Zulassungsantrag)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) 1Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. 2In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. 3Dem Antrag sind beizufügen a) ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen, b) Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten, c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19 a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt wird. (2) Ferner sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. ein polizeiliches Führungszeugnis, 3. Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben, 4. eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses,