(1) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. 2Die Bundesanstalt hat insoweit der Deutschen Bundesbank die Informationen und Unterlagen gemäß § 2 a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich um eine Änderung der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 angezeigten Verhältnisse handelt, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 19 c Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2, § 19 d Satz 2, § 19 f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111 a Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. 3Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene aufgrund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. 4Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. 5Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung dieser Beobachtungen, Feststellungen, Informationen, Unterlagen und Angaben. (2)
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