§ 185 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
DRITTER ABSCHNITT Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung

§ 185 AO Geltung der allgemeinen Vorschriften

§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften

AO ( Abgabenordnung )

Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.