§ 188 AktienG
FNA: 4121-1
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446 vom 17.07.2017

§ 188 AktienG Anmeldung und Eintragung der Durchführung

§ 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) 1Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 36 Abs. 2, § 36 a und § 37 Abs. 1. 2Durch Gutschrift auf ein Konto des Vorstands kann die Einzahlung nicht geleistet werden. (3) Der Anmeldung sind beizufügen 1. die Zweitschriften der Zeichnungsscheine und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Aktien und die auf sie geleisteten Einzahlungen angibt; 2. bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 183 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind; 3. eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehen werden. (4)