§ 19 a Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt VI Zulassung und Vertragsarztsitz

§ 19 a Aerzte_ZV (Beschränkung des Versorgungsauftrags)

§ 19 a (Beschränkung des Versorgungsauftrags)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. (2) 1Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschränken. 2Die Beschränkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt. (3) 1Auf Antrag des Arztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. 2Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. 3Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.