§ 19 ArbZG
FNA: 8050-21
Fassung vom: 06.06.1994
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 19 ArbZG Beschäftigung im öffentlichen Dienst

§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.