§ 19 e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen
InvG ( Investmentgesetz )
Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers findet § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.