§ 19 h InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften

§ 19 h InvG Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte

§ 19 h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte

InvG ( Investmentgesetz )

1Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte im Sinne des § 17 c findet § 44 c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.