§ 19 h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte
InvG ( Investmentgesetz )
1Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte im Sinne des § 17 c findet § 44 c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.