§ 19 j InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften

§ 19 j InvG Maßnahmen bei Gefahr

§ 19 j Maßnahmen bei Gefahr

InvG ( Investmentgesetz )

Besteht die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Kapitalanlagegesellschaft gegenüber ihren Gläubigern oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.