§ 19 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Unterabschnitt Anerkennung

§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung

§ 19 Erlöschen der Anerkennung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung des Vereins; 2. Verzicht auf die Anerkennung; 3. Verlust der Rechtsfähigkeit. (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.