§ 198 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

AO ( Abgabenordnung )

1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.