§ 2 a BAEO
Stand: 06.12.2011
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BGBl. I S. 2515
I. Der ärztliche Beruf

§ 2 a BAEO (Führen der Berufsbezeichnung)

§ 2 a (Führen der Berufsbezeichnung)

BAEO ( Bundesärzteordnung )

Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.