§ 2 EUStBV
Stand: 21.12.2020
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I S. 3096

§ 2 EUStBV Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände

§ 2 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände

EUStBV ( Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung )

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände (Artikel 32 bis 38 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausgeschlossen für Gegenstände, die 1. ganz oder teilweise zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes den Vorsteuerabzug ausschließen, 2. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren nichtunternehmerischen Bereich eingeführt werden oder 3. von einem Unternehmer eingeführt werden, der die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23 und 24 des Gesetzes) ermittelt.