§ 2 GAufzV
Stand: 26.06.2013
zuletzt geändert durch:
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 1809

§ 2 GAufzV Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen

§ 2 Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen

GAufzV ( Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung )

(1) 1Aufzeichnungen können schriftlich oder elektronisch erstellt werden. 2Sie sind in sachgerechter Ordnung zu führen und aufzubewahren. 3Die Aufzeichnungen müssen es einem sachverständigen Dritten ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist festzustellen, welche Sachverhalte der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seinen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen verwirklicht hat und ob und inwieweit er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat. (2) 1Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der vom Steuerpflichtigen angewandten Verrechnungspreismethode. 2Der Steuerpflichtige hat aufzuzeichnen, weshalb er die angewandte Methode hinsichtlich der Art seiner Geschäfte und der sonstigen Verhältnisse für geeignet hält. 3Er ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen für mehr als eine geeignete Methode zu erstellen. (3)