§ 2 LStDV
Stand: 25.06.2020
zuletzt geändert durch:
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 1495

§ 2 LStDV1990 Arbeitslohn

§ 2 Arbeitslohn

LStDV1990 ( Lohnsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) 1Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. 2Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. (2) Zum Arbeitslohn gehören auch 1. Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis; 2. Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis, unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn, es sei denn, daß die Beitragsleistungen Werbungskosten gewesen sind;