§ 2 SachBezV
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, BGBl. I S. 3385

§ 2 SachBezV Unterkunft und Wohnung

§ 2 Unterkunft und Wohnung

SachBezV ( Sachbezugsverordnung )

Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den §§ 3 bis 5.