Stand: 28.11.2022
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§ 2 SV-RechgrV2023 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

SV-RechgrV2023 ( Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 )

(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro. (2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4 987,50 Euro.