Stand: 24.11.2023
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§ 2 SV-RechgrV2024 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

SV-RechgrV2024 ( Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 )

(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 775 Euro. (2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62 100 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 175 Euro.