§ 20 InvStG
FNA: 610-6-18
Fassung vom: 19.07.2016
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 20 InvStG Teilfreistellung

§ 20 Teilfreistellung

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

(1) 1Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). 2Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. 3Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, 1. wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder 2. wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8 b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil dem Handelsbestand im Sinne des § 340 e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen ist. 5Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist. (2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen. (3) 1Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). 2Bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfreistellung). 3Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung oder der Auslands-Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus. (3 a)