§ 20 KStG
Stand: 14.12.2022
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2022 - 2 BvL 7/13 und 2 BvL 18/14 -, BGBl. 2023 I Nr. 93
Zweiter Teil Einkommen
Drittes Kapitel Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds

§ 20 KStG Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen

§ 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

(1) 1Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich: 1. Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein. 2. 1Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. 2Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein. 2Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen im Sinne des § 341 h des Handelsgesetzbuchs ist § 6 Absatz 1 Nummer 3 a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. (2)