§ 205 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
VIERTER ABSCHNITT Außenprüfung
2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

§ 205 AO Form der verbindlichen Zusage

§ 205 Form der verbindlichen Zusage

AO ( Abgabenordnung )

(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten: 1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden, 2. die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe, 3. eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.