§ 2052 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4 Mehrheit von Erben
Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2052 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.