§ 2061 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4 Mehrheit von Erben
Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2061 BGB Aufgebot der Nachlassgläubiger

§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist. (2) 1Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 2Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. 3Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.