§ 207 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 207 AO Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

§ 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

AO ( Abgabenordnung )

(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden. (2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern. (3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen.