§ 207 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
VIERTER ABSCHNITT Außenprüfung
2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

§ 207 AO Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

§ 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

AO ( Abgabenordnung )

(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden. (2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern. (3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.