§ 21 a InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 3 Depotbank

§ 21 a InvG Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl

§ 21 a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl

InvG ( Investmentgesetz )

Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43 a, kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermögen oder Teilfonds ebenfalls im Voraus genehmigt werden.