§ 21 KHEntG
Stand: 21.07.2012
zuletzt geändert durch:
Psych-Entgeltgesetz, BGBl. I S. 1613
Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften

§ 21 KHEntG Übermittlung und Nutzung von Daten

§ 21 Übermittlung und Nutzung von Daten

KHEntG ( Krankenhausentgeltgesetz )

(1) 1Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an eine von den Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benennende Stelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle). 2Erstmals sind zum 1. August 2002 Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis f für alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle des ersten Halbjahres 2002 zu übermitteln. (2) Zu übermitteln sind folgende Daten: 1. je Übermittlung einen Datensatz mit folgenden Strukturdaten a) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, Art des Krankenhauses und der Trägerschaft sowie Anzahl der aufgestellten Betten, b) Merkmale für die Vereinbarung von Zu- und Abschlägen nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 und 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, einschließlich der Angabe, ob eine Teilnahme an der stationären Notfallversorgung erfolgt,