§ 22 GewStDV
FNA: 611-5-1
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 22 GewStDV Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

§ 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.