§ 23 BetrAVG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften
Siebter Abschnitt Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
Unterabschnitt 2 Tarifvertrag und reine Beitragszusage

§ 23 BetrAVG Zusatzbeiträge des Arbeitgebers

§ 23 Zusatzbeiträge des Arbeitgebers

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

(1) Zur Absicherung der reinen Beitragszusage soll im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart werden. (2) Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der Entgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.