§ 23 EStG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
II. Einkommen
8. Die einzelnen Einkunftsarten
g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)

§ 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte

§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch