§ 23 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 3 Depotbank

§ 23 InvG Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens

§ 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen. 2Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. 3Sacheinlagen sind vorbehaltlich § 40 h Absatz 1 und 2 sowie § 45 g Absatz 4 unzulässig. (2)