§ 23 KStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Dritter Teil Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen

§ 23 KStG Steuersatz

§ 23 Steuersatz

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.