§ 23 KStG
Stand: 14.12.2022
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2022 - 2 BvL 7/13 und 2 BvL 18/14 -, BGBl. 2023 I Nr. 93
Dritter Teil Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen

§ 23 KStG Steuersatz

§ 23 Steuersatz

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.