§ 23 VStG
Stand: 29.10.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785
IV. Steuerentrichtung

§ 23 VStG Nachentrichtung der Steuer

§ 23 Nachentrichtung der Steuer

VStG ( Vermögensteuergesetz )

Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.