§ 24 BetrAVG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften
Siebter Abschnitt Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
Unterabschnitt 2 Tarifvertrag und reine Beitragszusage

§ 24 BetrAVG Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

§ 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.